1.1 Die Firma SHP Sandtner, Hamilton & Partner Project Management Consulting GmbH, Frankfurt/Main (im folgenden SHP genannt) erbringt ihre Angebote und Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn SHP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz der SHP Sandtner, Hamilton & Partner Project Management Consulting GmbH zur Einsicht bereit. Auf Wunsch sind die AGBs in schriftlicher Form von der SHP erhältlich. Zusätzlich sind sie online auf der Homepage der SHP abrufbar. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Software- oder Leasingvertrages, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Durch seine Unterschrift erkennt er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als gültige Vertragsgrundlage an.
1.3 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden per Brief oder Email mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich kündigen, sofern die SHP die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ungunsten des Kunden ändert. Die SHP weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats wirksam.
1.4 Durch anderweitige einzelvertragliche Regelungen zwischen SHP und dem Kunden treten die entsprechenden Vereinbarungen in den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft.
Angebote der SHP sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der SHP oder mit Beginn der Lieferung durch die SHP zustande.
3.1 Die SHP gewährt dem Kunden, entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages, eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der von dem Auftragnehmer gelieferten Software.
3.2 Verträge über die Erstellung, Pflege und Nutzung der Software sind eigenständig. Zu erstellende Software ist an die Mitwirkung des Kunden gebunden.
3.3 Leasingverträge gelten für 2 Jahre, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht vorher mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragszeit gekündigt wurden. Die Lizenz, der Nutzungszeitraum und ein evtl. eingeschlossener Servicevertrag enden automatisch mit dem Leasingvertrag.
3.4 Für Nicht-Standard-Software erarbeitet der Kunde bei Vertragsabschluss mit der SHP eine Anforderungs- und Tätigkeitsanalyse mit Programmvorgabe, die Bestandteil dieses Vertrages wird. Darüber hinaus stellt der Kunde der SHP alle zur Erstellung der Software erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Änderungen der Vorgabe, der Organisation und Programme bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die SHP. Mehraufwand kann nur gegen Berechnung durchgeführt werden. Die SHP ist berechtigt, lückenhafte Informationen frei auszulegen. Hardware, Betriebs- und Compilersoftware, die nicht von der SHP geliefert wurden, werden vom Kunden kostenlos gestellt. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nach, oder hat die zur Verfügung gestellte Hard- oder Software Mängel, so ist der Auftragnehmer, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zum Vertragsrücktritt oder zur Nachberechnung des zusätzlichen Zeitaufwandes berechtigt.
3.5 Einweisungen in die Software werden gesondert nach den gültigen Tagessätzen des Auftragnehmers berechnet, soweit sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum als kostenfrei anerkannt sind. Dies gilt auch für sonstige Dienstleistungen. Tagessätze beinhalten eine Arbeitszeit von 8 Stunden. Reisezeiten gelten zu 50% als Arbeitszeit. Zusätzliche Zeiten, Reisekosten und Verpflegungs- und Übernachtungs- kosten werden gesondert berechnet.
4.1 Die Lieferung der Software erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Verzögert sich die Lieferung über den von der SHP zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt die SHP mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung der SHP unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung des Vertrages durch die SHP vorliegt. Teillieferungen sind zulässig.
4.2 Kann die SHP aufgrund höherer Gewalt (Insbesondere bei Streik, Aussperrung, Material- oder Systemausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre) den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, so kann sie vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Schadenersatzpflicht eintritt.
4.3 Mit der Abgabe zum Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung frei erfolgt. Wird die Ware vom Kunden abgeholt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.
4.4 Nicht vorhersehbare Störungen bei der SHP, insbesondere technische Störungen, Lieferschwierigkeiten von Subunternehmen und Projektleiterausfälle, verschieben die Liefertermine entsprechend.
5.1 Die Software, insbesondere Programmcode und Objektprogramme, die zugehörigen Datenträger, Organisations-, Dokumentations- und Einweisungsunterlagen bleiben Eigentum der SHP, sofern im Softwarevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und unterliegen dem Urheberrecht. Die Nutzung der Software durch den Kunden erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsabschluss vorgesehenen Rahmen, eine Weitergabe oder Mehrfachverwendung durch den Kunden ist untersagt. Erhält der Kunde aufgrund evtl. rechtlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder eine unerlaubte Aneignung den Zugriff auf die Sourceprogramme und/oder Organisationsunterlagen, so wird als Ausgleich ein Betrag von 50 % des Softwarepreises bei Individualsoftware und 400 % bei Standardsoftware fällig, ohne dass daraus ein Vertriebs- oder Weitergaberecht entsteht. Unabhängig davon bleiben alle Programme und Unterlagen bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SHP.
5.2 Der Kunde verpflichtet sich, keinen anderen, als den von der SHP beauftragten oder autorisierten Personen Zugang zu den Unterlagen, Eingriffe oder Erweiterungen der Standardsoftware zu gestatten. Hierzu gehört auch die außerdienstliche Betreuung durch Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter der SHP.
5.3 Der Kunde erkennt die Rechte Dritter für die von der SHP gelieferte oder verwendete Fremdlizenzsoftware an und verpflichtet sich auf Wunsch zur Unterzeichnung von Unterlizenzverträgen.
5.4 Der Verstoß gegen die Bestimmungen des Absatz 5.2 führt zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche und Terminzusagen, berechtigt die SHP zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages, zur Entfernung des gelieferten Betriebssystems oder der Software aus der Hardware des Kunden und zur Schadenersatzforderung in Mindesthöhe gemäß Abs. 5.1.
6.1 Die Preise der SHP gelten ab Lager Frankfurt. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen auch bei Teillieferung zu leisten. Es gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen.
6.2 Die Preise der SHP sind Nettopreise, es wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Übersteigt die Leistung für die Erstellung, Pflege und Nutzung der Software die vereinbarten Preise um mehr als 20 %, so ist die SHP berechtigt, unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwands ein neues Preisangebot vorzulegen. Wird dieses Angebot durch den Kunden nicht angenommen, so steht der SHP ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, von dem sie mit dem Tage der Ablehnung des Angebotes, oder ab der 6. Woche nach Ausfertigung des Angebotes Gebrauch machen kann.
6.3 Alle Zahlungen sind ohne Abzug für Individual-Leistungen wie folgt fällig: - 50 % nach Auftragserteilung 50 % aufgeteilt nach Leistungserbringung, Programmteilabnahmen / -endabnahme. Für Standard- und Fertigsoftware sind 100 % des Einzelpaketpreises nach jeder Installation fällig. Werden Abnahmen mehr als 4 Wochen durch Störungen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so ist zum jeweiligen Abnahmetermin die Hälfte der entsprechenden Rate vom Kunden zu leisten. Eine Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde nicht spätestens 4 Wochen nach Erklärung der Betriebsbereitschaft durch SHP die Abnahme durchgeführt hat.
6.4 Leasing- und Servicepreise können mit einer Frist von 3 Monaten von der SHP angepasst werden. Der Kunde erhält bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung.
6.5 Diese Zahlungsbedingungen gelten unabhängig von Änderungs-, Ergänzungs- und Nachbesserungswünschen des Kunden.
6.6 Ein Zahlungsverzug des Kunden berechtigt die SHP zur Leistungsunterbrechung oder Einstellung.
7.1 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Hard- und Software, insbesondere in komplexen Programmabläufen, auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können. Reproduzierbare Fehler in der von der SHP erstellten Software, werden innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Lieferung der Software, nach schriftlicher Spezifizierung durch die SHP in einer angemessenen Frist beseitigt, oder durch Lieferung einer Ausweichlösung korrigiert. Fehler in der vom SHP
gelieferten Fremdsoftware oder in Fremdbasisprodukten für SHP - Software, werden im Rahmen der Gewährleistung des Fremdlieferanten beseitigt.
7.2 Die SHP übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder für ein bestimmtes Vorhaben geeignet sind.
7.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, übernimmt die SHP keine Gewähr für die Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardwarebestandteilen.
7.4 In Ergänzung zu den hier aufgeführten Bedingungen gelten die den jeweiligen Programmpaketen beiliegenden Lizenzbedingungen der SHP. Dies gilt insbesondere für von der SHP zur Entwicklung verwendeter Tools und Werkzeuge Dritter. Im Zweifelsfall gelten immer die Lizenzbedingungen der SHP.
7.5 Durch Öffnen der Verpackung werden die Lizenzbedingungen im Sinne 7.4 anerkannt. Eine nachträgliche Rückgabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist nicht möglich.
7.6 Für den Inhalt von SHP gelieferter Disketten wird nur die Garantie für das einwandfreie Bespielen des Datenträgers übernommen.
7.7 Der Kunde hat ein Recht auf Wandlung oder Minderung, sofern ihm weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zuzumuten sind.
7.8 Der Kunde verpflichtet sich, die von der SHP gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel oder Beanstandungen innerhalb von zwei Wochen gegenüber der SHP schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Kunden, es sei denn der Mangel war bei sorgfältiger Untersuchung und innerhalb der Frist nicht erkennbar.
7.9 Die Haftung der SHP für Schäden, die aus der Benutzung des Programms entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch die SHP zurückzuführen. Der Empfänger ist allein verantwortlich für den korrekten Einsatz und die Datensicherung.
7.10 Die Gewährleistung der SHP beschränkt sich auf Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Wandlung.
8.1 Die SHP ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellte Software als Referenz anzugeben und damit zu werben, sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich ablehnt.
8.2 Schadenersatzansprüche des Kunden sind, soweit in anderen Bedingungen nicht ausdrücklich begrenzt oder ausgeschlossen, nur für den unmittelbaren Schaden bis zur Höhe des ursprünglichen Programm-/Lizenzpreises zulässig. Die Haftung und der Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
8.3 Gegenansprüche kann der Kunde nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn sie rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
8.4 Zur Vermeidung von Schäden und Folgeschäden obliegt dem Kunden eine ständige Kontroll- und Sicherungspflicht. Neben laufenden Stichprobenkontrollen der verarbeiteten Daten und täglicher Sicherung sind zusätzliche Wochen- und Monatsdatensicherungen durchzuführen.
8.5 Der Kunde ist damit einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrages, Daten verarbeitet, gespeichert und an Dritte weitergegeben werden. Für die Datensicherung und Einhaltung der Datenschutzbestimmungen beim Kunden, ist dieser selbst verantwortlich.
8.6 Der Kunde erkennt eventuelle Urheberrechte Dritter an.
8.7 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der SHP, auch bei Klagen im Wechsel- oder Urkundenprozess. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
8.8 Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie sind durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.
8.9 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden diese von den Vertragsparteien durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommen. Die Wirksamkeit des Vertrages wird dadurch nicht berührt.
Frankfurt am Main, im August 2016
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